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Satzung

Institut für Bildung und Kultur e.  V. (ibk e. V.)

§ 1: Daten des Vereins

Der Verein führt den Namen INSTITUT FÜR BILDUNG UND KULTUR e.V. Der Sitz des Vereins ist Remscheid. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2: Ziele des Vereins

Der Verein hat das Ziel, Forschungsvorhaben, Qualifzierungsmaßnahmen und Projekte in den Bereichen von Kunst, Kultur und Kultureller Bildung im Zusammenhang von demografischem Wandel und Inklusion zu fördern. Er betreibt das Kompetenzzentrum für Kulturelle Bildung im Alter und Inklusion (kubia).

Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig.

§ 3: Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Mittel des Vereins sind für diese gemeinnützigen Zwecke gebunden, insbesondere sind alle Einkünfte und Überschüsse restlos den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr, als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Sachwert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Mitgliedschaft

4.1 Mitglied können Personen werden, die über eine Expertise in der Kulturellen Bildung verfügen.

4.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf Antrag derselben die Mitgliederversammlung.

4.3 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 6: Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins sie unter schriftlicher Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte verlangt.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

6.2 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Festlegung der Schwerpunkte der Tätigkeit des Vereins
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Wahl des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Beiträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 7: Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

und 2 stellvertretenden Vorsitzenden.

7.2 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Der Vorstand kann seine Beschlüsse im Bedarfsfall auch im Umlaufverfahren treffen, falls kein Vorstandsmitglied widerspricht.

7.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt danach bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

7.4 Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung selbst. Er schließt die Arbeits- bzw. Werkverträge etwaiger Mitarbeiter des Vereins ab.

7.5 Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann bestimmte Aufgaben anderen Personen oder Institutionen übertragen.

§ 8: Vertretung

Der Verein wird vertreten gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden durch einen der beiden Stellvertreter. Neben dem Vorstand kann für die laufenden Geschäfte im Rahmen des Vereinsetats ein Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.

§ 9: Protokolle

Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10: Haftung

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 11: Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Akademie der Kulturellen Bildung des Bundes und des Landes NRW e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

Noch Fragen?

Bitte wenden Sie sich mit Fragen zum Institut für Bildung und Kultur e. V. gerne an dessen Geschäftsführerin Almuth Fricke.

Ansprechpartnerin

Porträtfoto von Almuth Fricke in einer gelben Bluse vor einem türkisfarbenen Hintergrund

Almuth Fricke