
Kulturgeragogik: Kulturelle Bildung im Alter
Wir erklären kompakt, was sich hinter dem Begriff „Kulturgeragogik“ verbirgt.
Ab dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zum ersten Mal Akteure der Privatwirtschaft dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Was bedeutet das für Anbieter*innen von Kultur und Kultureller Bildung?
Das BFSG verpflichtet dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Dazu zählen zum Beispiel E-Book-Reader und E-Books, was vor allem die Verlagsbranche betrifft.
Außerdem müssen „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ barrierefrei angeboten werden. Somit ist sämtlicher Handel mit Waren und Dienstleistungen über das Internet betroffen.
Unternehmen, also auch private Anbieter von Kultur und Kultureller Bildung:
Ab dem 28. Juni 2025 müssen sämtliche Dienstleistungen barrierefrei sein, die online angeboten werden. Entscheidendes Kriterium ist, dass online ein sogenannter Verbrauchervertrag abgeschlossen wird. Die Lieferung oder Bezahlung auf elektronischem Wege ist dabei keine Voraussetzung. Es genügt, wenn eine elektronische Bestellung oder Reservierung vorgenommen wird. Nicht eingeschlossen sind jedoch Bestellungen oder Aufträge in Form von manuell geschriebenen E-Mails.
Im Kultur- und Bildungsbereich fallen insbesondere der Online-Verkauf und die Online-Reservierung von Eintrittskarten unter das Gesetz. Kultureinrichtungen, die auf ihrer Website Ticketshops oder Möglichkeiten zur Ticketreservierung bereitstellen, müssen also dafür sorgen, dass diese Angebote barrierefrei nutzbar sind. Alle, die den elektronischen Ticketverkauf über externe Dienstleister abwickeln, sollten klären, ob deren Service spätestens am 28. Juni 2025 barrierefrei sein wird. Nicht-barrierefreie Buchungsdienste u. ä. gelten dann als mangelhaft. Kultureinrichtungen können Nachbesserung und sogar Schadenersatz von ihrem Dienstleister verlangen.
Barrierefrei müssen auch die Bereiche der Website sein, welche die Angebote vorstellen, für die Tickets bestellt oder reserviert werden können. Also zum Beispiel der Spielplan eines Theaters. Ebenso muss der Weg von der Startseite bzw. Einstiegsseite zur angebotenen Dienstleistung – die sogenannte Customer-Journey – barrierefrei sein. In vielen Fällen bietet es sich daher an, die gesamte Website barrierefrei zu machen.
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit einer Website orientieren sich an den WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) der Stufe AA.
Eine barrierefreie Website gelingt am besten im Zuge einer – im Idealfall ohnehin geplanten – Neuentwicklung. Ob es mit vertretbarem Aufwand gelingen kann, eine bestehende Website barrierefrei zu machen, muss im Einzelfall entschieden werden. Einen guten Einstieg in die Thematik bietet die Aktion Mensch.
Sogenannte Accessibility Overlays versprechen Barrierefreiheit allein durch Einbindung einer Code-Zeile. Doch derzeit ist es nicht möglich, damit eine nicht-barrierefreie Website vollständig barrierefrei im Sinne des BFSG zu machen. Auch als Übergangslösung werden sie kritisch betrachtet, da sie die Nutzung mancher Barrierefreiheits-Tools wie etwa Screenreader sogar behindern können. Zudem verursachen sie laufende Kosten und binden Mittel, die dann für andere Maßnahmen fehlen. Der Einsatz eines Overlays ersetzt keine Zusammenarbeit mit Web-Entwickler*innen und Agenturen, die auf digitale Barrierefreiheit spezialisiert sind. Nur gemeinsam mit diesen Expert*innen sollten Sie entscheiden, ob und welche Software den Analyse- und Entwicklungsprozess hin zu einem barrierefreien Online-Angebot sinnvoll unterstützen kann.
Die Bundesländer planen die Einrichtung einer gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde in Sachsen-Anhalt. Da diese noch aufgebaut werden muss, ist nicht sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes mit einer intensiven Überwachungstätigkeit zu rechnen. Vorgesehen sind stichprobenartige Prüfungen. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Auch die Abschaltung des betroffenen Online-Angebots kann angeordnet werden. Bei einem erstmaligen Verstoß dürfte jedoch zunächst eine Aufforderung erfolgen, den Mangel in einer bestimmten Frist zu beheben. Darüber hinaus sind kostenpflichtige Abmahnungen und Schadenersatzklagen durch Mitbewerber sowie durch Verbände, Einrichtungen und Einzelpersonen möglich.
IHK Nord Westfalen: Neue Regeln zur Barrierefreiheit ab 2025
Aktion Mensch: Website barrierefrei machen – So gehen Sie vor
Domingos de Oliveira: Mythen zu Accessibility-Overlays
Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
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Stand: Februar 2025
Wir erklären kompakt, was sich hinter dem Begriff „Kulturgeragogik“ verbirgt.
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